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AGB's der Werbeagentur cocomu

Bestellungen:

Sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erfolgten Bestellungen des Kunden unterstehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern sie dem Kunden vor oder bei der Bestellung zugänglich gemacht wurden. Eine Bestellung kommt jeweils zu Stande, indem der Kunde der Agentur eine konkrete Leistung bestellt.

 

Die Bestellungen umfassen grundsätzlich sämtliche zur Erstellung der bestellten Werke nötigen Leistungen, insbesondere auch die im Zusammenhang mit der Erstellung der bestellten Werke anfallenden Beratungsdienstleistungen. Eine allfällige Media-Planung/-Einkauf erfolgt separat über eine Media-Agentur. 

 

Die Agentur verpflichtet sich, die zur professionellen und zeitgerechten Erfüllung der Bestellung notwendigen (insbesondere auch personellen) Ressourcenzu reservieren, sofern der Kunde seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig erfüllt und die für die Bearbeitung notwendigen Informationen, Unterlagen, Entscheide und Freigaben rechtzeitig vorliegen.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, schuldet die Agentur die fachgerechte Erbringung der bestellten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmten Verkaufs-, Umsatz-, Reichweiten-, Anfrage- oder Conversion-Ergebnisse.

Leistungen des Kunden:

Der Kunde liefert ein verbindliches Agentur-Briefing und stellt der Agentur alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrages sowie den Leistungen der Agentur notwendig sind bzw. beschafft diese soweit angefordert und möglich.  Der Kunde sichert eine jederzeitige Zusammenarbeit mit der für den Kunden tätigen Produktions-Firma zu. 

 

Der Kunde definiert vorgängig Form (Papier und/oder Digital), Inhalte und Periodizität der im Rahmen der Zusammenarbeit benötigten Unterlagen sowie Reportings. 

Verspätete oder unvollständige Informationen, Unterlagen, Entscheide, Freigaben oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern vereinbarte Bearbeitungs- und Lieferfristen angemessen. Betroffene Termine werden unter Berücksichtigung der dann verfügbaren Kapazitäten der Agentur neu abgestimmt.

 

Agentur-Honorar:

Die Agentur erhält für ihre Leistungen von dem Kunden ein Honorar. Dieses setzt sich wie folgt zusammen (kumulativ): 
 

Stundenansätze (in CHF / zzgl. 8,1% MWSt.)

 175 bis  185.–     für Projektleitung und Projektplanung

 125 bis  150.–    für Projektbegleitung, Handling und Recherche

210 bis 250.–     für Durchführung Workshops

210 bis 225.–     für Strategie und Beratung

210 bis 220.–     für Idee, Konzeption und Headlines

 160 bis  175.–     für Gestaltung, Illustration
 175 bis 205.–     Webentwicklung, Webservice und Wartung

 160 bis  180.–     für Textarbeit, Redaktion
 180 bis 230.–     für Fotoaufnahmen, Videos, Drohnenaufnahmen

 150 bis  160.–     für Detailgestaltung, Bildbearbeitung, Satzarbeit und Realisation

 125 bis  145.–     für Ausführung und Daten implementieren

   75 bis  110.–      für Ausrüsten, Wegzeit und Administration

Stundenansatz-Honorar gemäss den durch die Agentur geleisteten Arbeitsstunden auf Basis der für die jeweilige Leistung offerierten Stundenansätze. Die Agentur kann Leistungen und Arbeitsstunden auf der Honorar-Rechnung nach Projekt, Leistungsbereich, Projektphase oder Zeitraum zusammengefasst ausweisen. Auf Verlangen stellt sie dem Kunden kostenpflichtig eine nachvollziehbare Leistungs- und Stundenaufstellung in ihrem üblichen Berichtsformat zur Verfügung. Bei vereinbarten Pauschal- oder Fixpreisen besteht kein Anspruch auf eine Aufschlüsselung nach einzelnen Arbeitsstunden.

 

Sofern die Agenturofferte oder Vereinbarungen mit dem Kunden Angaben über die für die jeweilige Leistung anfallende Anzahl Stunden und/oder die aus der Multiplikation mit dem Stundenansatz abgeleiteten Kosten (Kostenrahmen) enthält, so gelten diese nicht als vereinbart, vielmehr handelt es sich dabei lediglich um unverbindliche, grobe Schätzungen, woraus kein minimaler Honoraranspruch, aber auch kein Kostendach abgeleitet werden kann. Erkennt die Agentur, dass der grob geschätzte Kostenrahmen voraussichtlich erheblich überschritten wird, informiert sie den Kunden, soweit dies nach dem Projektverlauf möglich und zumutbar ist. Mehraufwand, der insbesondere durch Änderungen oder Erweiterungen des Briefings, zusätzliche Varianten oder Korrekturrunden, verspätete Mitwirkung, Dringlichkeit oder zusätzliche Leistungen verursacht wird, ist zusätzlich zu vergüten. Als vereinbart gilt ausschliesslich der Stundenansatz. Entscheidend für das Stundenansatz-Honorar der Agentur sind allein die tatsächlich geleisteten Stunden und der vereinbarte Stundenansatz.

 

  • Prozent-Honorar in Höhe von 10% auf Drittkosten, welche über die Agentur abgerechnet werden. 

    Allfällige in der Offerte enthaltene Angaben über die Höhe von Drittkosten sind unverbindliche Schätzungen der Agentur basierend auf deren Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Offertstellung und verstehen sich exkl. Prozent-Honorar. Die Agentur erstellt für Drittkosten vorgängig Kostenvoranschläge, die durch den Kunden zu genehmigen sind. Entscheidend für das Prozent-Honorar der Agentur sind die durch Dritte tatsächlich in Rechnung gestellten Beträge.

 

  • Spesen werden Pauschal entschädigt. Die Agentur hat grundsätzlich einen Spesenanspruch in Höhe von 5% des Stundenansatz-Honorar-Anspruches (Netto Umsatz). Sofern die Agentur feststellt dass die tatsächlichen Spesen diesen vereinbarten Ansatz wesentlich überschreiten, kann die Agentur gegen entsprechende Plausibilisierung gegenüber dem Kunden den Spesenanspruch mit einer höheren Pauschale ansetzten.

 

Die Agentur sichert dem Kunden zu, dass das Agentur-Honorar die einzige Einnahmequelle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist. Allfällige im Zusammenhang mit der Bestellung erhaltene Vergütungen von Dritten werden vollumfänglich dem Kunden gutgeschrieben.

 

Zusätzliche vereinbarte Arbeiten, Projekte, kostenpflichtige Datenbeschaffung, Projektleitung, etc. werden auf Vorlage vorgängiger Kostenvoranschlägen von Fall zu Fall separat honoriert.

Rücktritt und Ausfallhonorar:

Da die Agentur ihre (insbesondere personellen) Ressourcen und ihre Planung stark auf den Kunden und dessen Bestellungen ausrichtet, vereinbaren die Parteien, dass von einer erfolgten Bestellung grundsätzlich kein jederzeitiger Rücktritt im Sinne von Art. 377 OR möglich sein soll. Die Parteien können sich jedoch jederzeit einvernehmlich auf eine Anpassung und / oder Stornierung einer Bestellung einigen.

 

Da kein Pauschalhonorar, sondern ein Stundenhonorar vereinbart wurde, einigen sich die Parteien, dass in Abweichung von Art. 375 OR eine Überschreitung des unverbindlich geschätzten Kostenrahmens für sich keinen Rücktritt von der Bestellung rechtfertigt. Die Parteien vereinbaren im Falle von unüblich hohenÜberschreitungen des unverbindlich geschätzten Kostenrahmens, auf Wunsch des Kunden gemeinsam deren Ursachen zu analysieren, Kontrollmassnahmen zu treffen, und (sofern notwendig) in guten Treuen Anpassungen des Budgetrahmens zu vereinbaren. 

 

Sofern sich die Parteien nicht anderweitig einigen können, sollen Budgetkürzungen o.ä. ausmachend mehr als 20% der unverbindlich geschätzten Kosten für ein aufwendiges Projekt oder der nachträgliche Verzicht auf bestellte Leistungen (insbesondere Pakete) auf den noch nicht erbrachten Leistungen ein Ausfallhonorar zu Gunsten der Agentur in Höhe von 50% der unverbindlich geschätzten Kosten für ein aufwendiges Projekt auslösen. Zusätzlich ist die Agentur schadlos zu halten, sofern und soweit ihr daraus ein über das Ausfallhonorar hinausgehender Schaden entsteht. Bereits erbrachte Leistungen werden zum vereinbarten Honorar (in Pauschalkosten nach AGB's) verrechnet. 

In Projekten mit einer Fixpreisgarantie (insbesondere Startpaketen) soll der nachträgliche Verzicht auf bestellte Leistungen auf den noch nicht erbrachten Leistungen ein Ausfallhonorar zu Gunsten der Agentur in Höhe von 80% der vertraglich vereinbarten "Agenturleistung" auslösen. Bereits erbrachte Leistungen werden zum vereinbarten Honorar verrechnet.

 

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Drittkosten und Vertretung gegenüber Dritten:

Die Agentur wählt und beauftragt Dritte nach fachlichen und wirtschaftlichen Kriterien und bemüht sich, marktgerechte Leistungen, Bedingungen und Konditionen für den Kunden zu erzielen. Eine Garantie für die objektiv günstigsten oder besten am Markt verfügbaren Konditionen wird nicht übernommen.

Rechnungs- und Zahlungs-Modalität:

Die Agentur verrechnet nach einer abgeschlossenen Projektphase sämtliche Kosten Dritter und das Agentur-Honorar. Der Kunde zahlt die Rechnungen innert 20 Tage nach Rechnungsstellung. Die vereinbarte Zahlungsfrist gilt als Verfalltag. Nach deren Ablauf gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5% pro Jahr. Die Agentur behält sich vor zu Projektbeginn 50% und nach abgeschlossener Konzeptphase 80% des Agenturhonorars vorab in Rechnung stellen.

Die Agentur ist berechtigt, angemessene, durch den Zahlungsverzug verursachte administrative Aufwände, Mahnkosten sowie externe Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen, soweit diese gesetzlich geschuldet sind.

Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist die Agentur nach Mitteilung in Textform berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen des betroffenen Auftrags bis zur vollständigen Zahlung oder angemessenen Sicherstellung zu sistieren. Bei erheblichem oder wiederholtem Zahlungsverzug kann die Agentur auch weitere laufende Leistungen aus der Geschäftsbeziehung sistieren, die Annahme neuer Bestellungen ablehnen und die weitere Leistungserbringung von Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig machen.

Während einer berechtigten Sistierung befindet sich die Agentur mit den betroffenen Leistungen nicht in Verzug. Vereinbarte Bearbeitungs-, Publikations- und Liefertermine verlieren für die Dauer der Sistierung ihre Verbindlichkeit und werden nach vollständigem Zahlungseingang unter Berücksichtigung der dann verfügbaren Kapazitäten neu abgestimmt. Der Zahlungseingang begründet keinen Anspruch auf eine sofortige Wiederaufnahme oder Lieferung.

Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen, ausbleibende Publikationen oder Marketingmassnahmen und daraus entstehende Folgen, soweit diese unmittelbar durch eine berechtigte Sistierung wegen Zahlungsverzugs verursacht wurden. Vorbehalten bleiben Absicht, grobe Fahrlässigkeit und zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen.

Urheber- und Nutzungsrecht (Copyright):

Die Urheberrechte an allen von der Agentur geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören der Agentur. Sie kann über diese Rechte gemässden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen.

 

Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Kunde ohne Einverständnis der Agentur nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen - insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen -vorzunehmen. Die Agentur ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

 

Die Agentur gewährt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung des für die betreffenden Werke geschuldeten Honorars grundsätzlich die Nutzung der bestellten Werke für sämtliche relevanten Medien und Werbemittel in der Schweiz über die vereinbarte Dauer (z.B. die Kampagnendauer) hinweg. Spezifisch ergibt sich der Umfang der erlaubten Nutzung der durch die Agentur geschaffenen Werke jedoch aus dem Zweck des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrags (Bestellung).

Das Nutzungsrecht schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie grundsätzlich auch die Herausgabe von Rohdaten aus. Insbesondere ist es dem Kunden nicht erlaubt, die durch die Agentur geschaffenen Werke (beispielsweise in Zusammenarbeit mit einem alternativen Anbieter der von der Agentur angebotenen Dienstleistungen) weiter zu nutzen und / oder zu verarbeiten. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten verhandeln.

 

Grundsätzlich ist die Agentur bereit, dem Kunden gegen zu vereinbarendes Entgelt ein erweitertes Nutzungsrecht(sowie ein allfälliges Verarbeitungsrecht) und die Herausgabe von Rohdaten zu gewähren.

Schlussbestimmungen:

Abschluss, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsbedingungen (einschliesslich dieser Klausel) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform; E-Mail genügt, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertragsverhältnisses nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieses Vertragsverhältnisses davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel, ist diese durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

 

Allfällige Differenzen zwischen den Parteien, einschliesslich solcher über das Zustandekommen, die Rechtswirksamkeit, die Abänderung oder Auflösung des Vertragsverhältnisses und der darauf basierenden Bestellungen, versuchen die Parteien vorerst einvernehmlich untereinander zu regeln. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnisses und der darauf basierenden Bestellungen erklären die Parteien die ordentlichen Gerichte in Solothurn als ausschliesslich zuständig. 

 

cocomu gmbh

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Lagerhausstrasse 1

4500 Solothurn

Telefon +41 32 621 61 01

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