AGB's der Werbeagentur cocomu
Bestellungen:
Sämtliche während der Dauer des Mandats erfolgten Bestellungen des Kunden unterstehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Bestellung kommt jeweils zu Stande, indem der Kunde der Agentur eine konkrete Leistung bestellt.
Die Bestellungen umfassen grundsätzlich sämtliche zur Erstellung der bestellten Werke nötigen Leistungen, insbesondere auch die im Zusammenhang mit der Erstellung der bestellten Werke anfallenden Beratungsdienstleistungen. Eine allfällige Media-Planung/-Einkauf erfolgt separat über eine Media-Agentur.
Die Agentur verpflichtet sich, die zur professionellen und zeitgerechten Erfüllung der Bestellung notwendigen (insbesondere auch personellen) Ressourcenzu reservieren.
Leistungen des Kunden:
Der Kunde liefert ein verbindliches Agentur-Briefing und stellt der Agentur alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrages sowie den Leistungen der Agentur notwendig sind bzw. beschafft diese soweit angefordert und möglich. Der Kunde sichert eine jederzeitige Zusammenarbeit mit der für den Kunden tätigen Produktions-Firma zu.
Der Kunde definiert vorgängig Form (Papier und/oder Digital), Inhalte und Periodizität der im Rahmen der Zusammenarbeit benötigten Unterlagen sowie Reportings.
Agentur-Honorar:
Die Agentur erhält für ihre Leistungen von dem Kunden ein Honorar. Dieses setzt sich wie folgt zusammen (kumulativ):
Stundenansätze (in CHF / zzgl. 7,7% MWSt.)
175.– für Projektleitung und Projektplanung
125.– für Projektbegleitung, Handling und Recherche
250.– für Durchführung Workshops
225.– für Strategie und Beratung
200.– für Idee, Konzeption und Headlines
175.– für Gestaltung, Illustration, Fotografie und Textarbeit
150.– für Detailgestaltung, Satzarbeit und Controlling
125.– für Ausführung und Daten implementieren
100.– für Ausrüsten, Wegzeit und Administration
Stundenansatz-Honorar gemäss den durch die Agentur geleisteten Arbeitsstunden auf Basis der für die jeweilige Leistung offerierten Stundenansätze. Die Leistungen/Arbeitsstunden sind dem Kunden als Bestandteil der Honorar-Rechnung detailliert auszuweisen. Sofern die Agenturofferte oder Vereinbarungen mit dem Kunden Angaben über die für die jeweilige Leistung anfallende Anzahl Stunden und/oder die aus der Multiplikation mit dem Stundenansatz abgeleiteten Kosten (Kostenrahmen) enthält, so gelten diese nicht als vereinbart, vielmehr handelt es sich dabei lediglich um unverbindliche, grobe Schätzungen, woraus kein minimaler Honoraranspruch, aber auch kein Kostendach abgeleitet werden kann. Unter- oder Überschreitungen des grob geschätzten Kostenrahmens sind angesichts der Variabilität der Kundenbedürfnisse üblich und betragen regelmässig über 100%. Als vereinbart gilt ausschliesslich der Stundenansatz. Entscheidend für das Stundenansatz-Honorar der Agentur sind allein die tatsächlich geleisteten Stunden und der vereinbarte Stundenansatz.
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Prozent-Honorar in Höhe von 10% auf Drittkosten, welche über die Agentur abgerechnet werden.
Allfällige in der Offerte enthaltene Angaben über die Höhe von Drittkosten sind unverbindliche Schätzungen der Agentur basierend auf deren Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Offertstellung und verstehen sich exkl. Prozent-Honorar. Die Agentur erstellt für Drittkosten vorgängig Kostenvoranschläge, die durch den Kunden zu genehmigen sind. Entscheidend für das Prozent-Honorar der Agentur sind die durch Dritte tatsächlich in Rechnung gestellten Beträge.
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Spesen werden Pauschal entschädigt. Die Agentur hat grundsätzlich einen Spesenanspruch in Höhe von 5% des Stundenansatz-Honorar-Anspruches (Netto Umsatz). Sofern die Agentur feststellt dass die tatsächlichen Spesen diesen vereinbarten Ansatz wesentlich überschreiten, kann die Agentur gegen entsprechende Plausibilisierung gegenüber dem Kunden den Spesenanspruch mit einer höheren Pauschale ansetzten.
Die Agentur sichert dem Kunden zu, dass das Agentur-Honorar die einzige Einnahmequelle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist. Allfällige im Zusammenhang mit der Bestellung erhaltene Vergütungen von Dritten werden vollumfänglich dem Kunden gutgeschrieben.
Zusätzliche vereinbarte Arbeiten, Projekte, kostenpflichtige Datenbeschaffung, Projektleitung, etc. werden auf Vorlage vorgängiger Kostenvoranschlägen von Fall zu Fall separat honoriert.
Rücktritt und Ausfallhonorar:
Da die Agentur ihre (insbesondere personellen) Ressourcen und ihre Planung stark auf den Kunden und dessen Bestellungen ausrichtet, vereinbaren die Parteien, dass von einer erfolgten Bestellung grundsätzlich kein jederzeitiger Rücktritt im Sinne von Art. 377 OR möglich sein soll. Die Parteien können sich jedoch jederzeit einvernehmlich auf eine Anpassung und / oder Stornierung einer Bestellung einigen.
Da kein Pauschalhonorar, sondern ein Stundenhonorar vereinbart wurde, einigen sich die Parteien, dass in Abweichung von Art. 375 OR eine Überschreitung des unverbindlich geschätzten Kostenrahmens für sich keinen Rücktritt von der Bestellung rechtfertigt. Die Parteien vereinbaren im Falle von unüblich hohenÜberschreitungen des unverbindlich geschätzten Kostenrahmens, auf Wunsch des Kunden gemeinsam deren Ursachen zu analysieren, Kontrollmassnahmen zu treffen, und (sofern notwendig) in guten Treuen Anpassungen des Budgetrahmens zu vereinbaren.
Sofern sich die Parteien nicht anderweitig einigen können, sollen Budgetkürzungen o.ä. ausmachend mehr als 20% der unverbindlich geschätzten Kosten für ein aufwendiges Projekt oder der nachträgliche Verzicht auf bestellte Leistungen (insbesondere Pakete) auf den noch nicht erbrachten Leistungen ein Ausfallhonorar zu Gunsten der Agentur in Höhe von 50% der unverbindlich geschätzten Kosten für ein aufwendiges Projekt auslösen. Zusätzlich ist die Agentur schadlos zu halten, sofern und soweit ihr daraus ein über das Ausfallhonorar hinausgehender Schaden entsteht. Bereits erbrachte Leistungen werden zum vereinbarten Honorar (in Pauschalkosten nach AGB's) verrechnet.
In Projekten mit einer Fixpreisgarantie (insbesondere Startpaketen) soll der nachträgliche Verzicht auf bestellte Leistungen auf den noch nicht erbrachten Leistungen ein Ausfallhonorar zu Gunsten der Agentur in Höhe von 80% der vertraglich vereinbarten "Agenturleistung" auslösen. Bereits erbrachte Leistungen werden zum vereinbarten Honorar verrechnet.
Drittkosten und Vertretung gegenüber Dritten:
Die Agentur ist verpflichtet, sämtliche Aufträge, auch gegenüber Dritten, jederzeit zu den bestmöglichen Leistungen, Bedingungen und Konditionen für den Kunden zu erstellen, zu verhandeln und einzukaufen.
Rechnungs- und Zahlungs-Modalität:
Die Agentur verrechnet nach einer abgeschlossenen Projektphase sämtliche Kosten Dritter und das Agentur-Honorar. Der Kunde zahlt die Rechnungen innert 20 Tage nach Rechnungsstellung. Die Agentur behält sich vor zu Projektbeginn 50% und nach abgeschlossener Konzeptphase 80% des Agenturhonorars vorab in Rechnung stellen.
Die Agentur behält sich vor bei Zahlungsverzug oder ausserordentlich anfallenden administrativen Aufwänden die Unkosten dem Kunden vollumfänglich in Rechnung zustellen.
Urheber- und Nutzungsrecht (Copyright):
Die Urheberrechte an allen von der Agentur geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören der Agentur. Sie kann über diese Rechte gemässden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen.
Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Kunde ohne Einverständnis der Agentur nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen - insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen -vorzunehmen. Die Agentur ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
Die Agentur gewährt dem Kunden mit Abgeltung des Honorars grundsätzlich die Nutzung der bestellten Werke für sämtliche relevanten Medien und Werbemittel in der Schweiz über die vereinbarte Dauer (z.B. die Kampagnendauer) hinweg. Spezifisch ergibt sich der Umfang der erlaubten Nutzung der durch die Agentur geschaffenen Werke jedoch aus dem Zweck des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrags (Bestellung).
Das Nutzungsrecht schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie grundsätzlich auch die Herausgabe von Rohdaten aus. Insbesondere ist es dem Kunden nicht erlaubt, die durch die Agentur geschaffenen Werke (beispielsweise in Zusammenarbeit mit einem alternativen Anbieter der von der Agentur angebotenen Dienstleistungen) weiter zu nutzen und / oder zu verarbeiten. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten verhandeln. Grundsätzlich ist die Agentur bereit, dem Kunden gegen zu vereinbarendes Entgelt ein erweitertes Nutzungsrecht(sowie ein allfälliges Verarbeitungsrecht) und die Herausgabe von Rohdaten zu gewähren.
Schlussbestimmungen:
Abschluss, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsbedingungen (einschliesslich dieser Klausel) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Rahmenvertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieses Rahmenvertrages davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel, ist diese durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.
Allfällige Differenzen zwischen den Parteien, einschliesslich solcher über das Zustandekommen, die Rechtswirksamkeit, die Abänderung oder Auflösung des Rahmenvertrages und der darauf basierenden Bestellungen, versuchen die Parteien vorerst einvernehmlich untereinander zu regeln. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und der darauf basierenden Bestellungen erklären die Parteien die ordentlichen Gerichte in Solothurn als ausschliesslich zuständig.
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